Untersuchungsberechtigungsscheine nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
UNTERSUCHUNGSBERECHTIGUNGSSCHEIN
Jugendliche, also Personen ab dem 15. Lebensjahr, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Beschäftigungs-verhältnis beginnen, dürfen bei Eintritt in das Berufsleben nur beschäftigt werden, wenn sie zuvor von einem Arzt oder einer Ärztin untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber darüber eine von diesem Arzt oder von dieser Ärztin ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Für die Abrechnung der vorgenannten Untersuchungskosten benötigten Jugendliche bisher einen Untersuchungsberechtigungsschein, den sie bei der Untersuchung dem Arzt oder der Ärztin vorlegen mussten.
Ab dem 01.10.2023 hat sich dieses Verfahren geändert.
Für die Abrechnung der vorgenannten Untersuchungskosten ist nunmehr die Generierung einer Untersuchungs-berechtigungsschein-Identifikationsnummer (UBS-ID) notwendig.
Die UBS-ID kann vom Jugendlichen selbst oder einer sorgeberechtigten Person nach Authentifizierung mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises online abgerufen werden und zwar hier: https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de/willkommen
Die UBS-ID kann für Sie natürlich auch in der Meldebehörde generiert werden.
Gebühr
gebührenfrei
Voraussetzungen
Der Betroffene oder der gesetzliche Vertreter haben ihre Identität nachzuweisen.