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Steueridentifikationsnummer

Lohnsteuerkarten / Steueridentifikationsnummer

Für Lohnsteuerangelegenheiten ist seit dem 01. Januar 2011 ausschließlich das Finanzamt in Detmold zuständig. Sofern Sie von Ihrer Gemeinde noch eine Lohnsteuerkarte 2010 erhalten haben, behält diese bis auf Weiteres ihre Gültigkeit. Sofern keine der lohnsteuerrelevanten Daten zu ändern sind, kann die Lohnsteuerkarte 2010 weiter verwendet werden. Ansprechpartner für Auskünfte in Lohnsteuerangelegenheiten oder dem neuen elektronischen Verfahren ist das zuständige Finanzamt.

Sollten Sie Ihre Steueridentifikationsnummer verlegt haben, wenden Sie sich persönlich unter Vorlage Ihres Ausweises an die Meldebehörde.

Allgemeine steuerliche Information für Steuerbürger im Falle der Vermählung und der Geburt eines Kindes

Kurz-Info der Finanzverwaltung zu freudigen Ereignissen

Steuerklassenwechsel bei Eheschließung/eingetragenen Lebenspartnerschaften
Eintragung von Neugeborenen in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

  • Bei Eheschließungen wird vom Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung für Sie automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV in die Datenbank für die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingespeist. Hierfür ist also kein gesonderter Antrag beim Finanzamt zu stellen. Sollten Sie eine alternative Steuerklassenkombination (III/V oder IV/IV mit Faktor) wünschen, ist dies mit dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ bei dem für Sie zuständigen Finanzamt zu beantragen. Der Antrag ist beim Einwohnermeldeamt, bei Ihrem Finanzamt und auch über das Internet erhältlich.
  • Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften ist der Steuerklassenwechsel in jedem Fall beim Finanzamt mit dem o.g. Vordruck zu beantragen, da die automatische Änderung in die Steuerklassenkombination IV/IV hier maschinell noch nicht realisiert worden ist.
  • Neugeborene Erdenbürger(innen) werden ohne weitere Aktivitäten der frischgebackenen Eltern nach Anmeldung bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung in die elektronische Lohnsteuerkarte der Eltern eingearbeitet. Hierfür ist also auch kein Antrag beim Finanzamt notwendig.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Finanzverwaltung