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Bürgerinformation

Frischwassergebühren

Die Verbrauchs- und Grundgebühren betragen im Jahr  2023 1,27 €/cbm bzw. 5,00 €/Monat für die kleinste Zählergröße, jeweils zzgl. des gesetzlichen (ermäßigten) Umsatzsteuersatzes (aktuell 7%).

Abwassergebühren

Die Schmutzwassergebühr bleibt bei 4,17 €/cbm. Die Niederschlagswassergebühr bleibt ebenfalls konstant bei 0,66 €/qm je bebaute bzw. befestigte abflusswirksame Fläche.

Die Frischwassermenge, die nachweislich nicht in die Kanalisation gelangt und für die somit keine Abwassergebühr erhoben wird, ist durch einen gesonderten Zwischenzähler zu erfassen. Des Weiteren ist die aus Regenwassernutzungsanlagen der öffentlichen Kanalisation zugeführte Wassermenge für die Berechnung der Abwassergebühr ebenfalls durch gesonderten Zähler zu messen. Die Betreiber von Regenwassernutzungsanlagen, die nicht bei der Stadtverwaltung angemeldet sind, handeln ordnungswidrig und müssen mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren/Bußgeld rechnen.

Abfallgebühren

Die Abfallgebühren bestehen aus volumenabhängigen Gefäßgebühren für die Bio- und Reststofftonne sowie einer haushaltsbezogenen Grundgebühr. Im Vergleich zum Vorjahr verändern sich die Gebühren wie folgt:
 

2022

2023

Tonnen mit 60 l Gefäßvolumen

42,24 €

40,41 €

Tonnen mit 80 l Gefäßvolumen

56,28 €

53,88 €

Tonnen mit 120 l Gefäßvolumen

84,48 €

80,82 €

Tonnen mit 240 l Gefäßvolumen

168,96 €

161,64 €

Saison-Biotonne mit 80 l Gefäßvolumen

37,52 €

35,92 €

Saison-Biotonne mit 120 l Gefäßvolumen

56,32 €

53,88 €

Saison-Biotonne mit 240 l Gefäßvolumen

112,64 €

107,76 €

Grundgebühr/Haushalt

63,84 €

75,33 €

Grundgebühr/1-2 Personen Haushalt

57,36 €

67,80 €

Hundesteuer / Hundehaltung

Das Halten von Hunden ist steuerpflichtig. Hundehalter sind verpflichtet, ihren Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Annahme bei der Stadt anzumelden, Ansprechpartner ist hier Ronald Erfurth (siehe Randspalte). Die Stadtverwaltung wird auch in 2023 bemüht sein, nicht angemeldete Hunde ausfindig zu machen, und weist schon jetzt vorsorglich darauf hin, dass Hundehalter, die ihrer Anmeldeverpflichtung nicht nachgekommen sind, mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren und einem Bußgeld zu rechnen haben. Die Jahressteuersätze betragen 2023 unverändert für einen Hund 60,00 €, bei zwei Hunden 72,00 € je Hund und bei drei oder mehr Hunden 84,00 € je Hund. Bei der Anmeldung wird je Hund eine Hundesteuermarke ausgegeben, die im Falle einer Abmeldung zurückzugeben ist; bei Verlust der Steuermarke ist eine Verwaltungsgebühr von 4,00 € zu leisten.

Denken Sie daran, dass Hunde innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anzuleinen sind. Verstoß gegen diese Anleinpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bestraft werden kann.

Daneben gilt natürlich auch die Verpflichtung, dass Verunreinigungen, die durch Tiere - insbesondere Hunde -verursacht werden, unverzüglich von öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen zu beseitigen sind. Nachweisbare Verstöße werden konsequent mit einer Geldbuße geahndet. 

Große Hunde

Für alle Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreichen, besteht eine Anzeigepflicht. Hundehalter, die ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, werden gebeten, sich umgehend mit Astrid Hagedorn (siehe Randspalte) in Verbindung zu setzen und die entsprechenden Angaben zu machen.

Leider ist immer wieder die Verschmutzung öffentlicher Verkehrsflächen / Anlagen durch Hundekot festzustellen. Ich weise darauf hin, dass für Tierhalter die Verpflichtung besteht, die durch Tiere verursachten Verunreinigungen auf Verkehrsflächen oder in Anlagen unverzüglich und schadlos zu beseitigen (ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte). Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Bitte beachten Sie außerdem, dass alle Hunde zur Vermeidung von Gefahren innerörtlich an einer geeigneten Leine zu führen sind.

Informationen zur Grünabfallentsorgung

Neben der gewöhnlichen Biotonne und der Saison-Biotonne (Nutzung von Mai bis November) bietet die Stadt zur Entsorgung von Grünabfällen eine Annahmestelle auf dem Betriebsgelände der Firma Hötger an der Bahnhofstraße im Ortsteil Schieder sowie einen „mobilen Container“ an, der wechselweise in den übrigen Ortsteilen aufgestellt wird. Die Abgabe von Grünabfällen ist für Einwohner der Stadt Schieder-Schwalenberg bis zu einer Menge von einem Kubikmeter unentgeltlich. Die Annahmestelle in Schieder ist in den Monaten März bis November mittwochs von 15 Uhr bis 18 Uhr und samstags von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr geöffnet. Die Annahmetage und -zeiten sowie die Aufstellungsorte des „mobilen Containers“ können Sie dem Abfuhrkalender entnehmen erfahren.

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass das Verbrennen von Kleingartenabfällen und sonstigen pflanzlichen Abfällen in geschlossener Ortslage untersagt ist. Außerhalb von Ortslagen bedarf das Verbrennen von Schlagabraum, Baum- und Heckenschnittabfällen einer Ausnahmegenehmigung durch die Stadt Schieder-Schwalenberg. Ansprechpartner dort ist Frank Luttmann. Für die Zulassung der Verbrennung von Schlagabraum im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig.

Die Beseitigung/Ablagerung von Grünabfall auf Wald- oder sonstigen öffentlichen Flächen stellt eine verbotswidrige Abfallbeseitigung dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Für Rückfragen zum Thema Abfall steht Ihnen in der Stadtverwaltung Ronald Erfurth zur Verfügung.

Straßenreinigung

Die Stadt weist darauf hin, dass Sie, als Grundstückseigentümer, verpflichtet sind, regelmäßig die vor ihrem Grundstück gelegene Straße einschließlich der Gehwege/Parkstreifen sowie die Straßenrinne von Kehricht, Schlamm, Schnee, Eis, Gras und sonstigem Unrat zu reinigen. Das ist nur für die sichere Nutzung der Straße wichtig, sondern trägt auch zu einem sauberen Ortsbild bei. 

Denken Sie auch daran, das Gras und Moos in den Straßenrinnen zu entfernen. Durch den Bewuchs in der Rinne kann diese ihre Funktion nicht mehr erfüllen und bei starkem Regen wird der Niederschlag nicht mehr in die Kanalisation abgeleitet.

Einzelheiten zur Straßenreinigung, sowie wichtige Informationen zu den Pflichten der Anlieger / Grundstückseigentümer finden Sie in der Straßenreinigungssatzung.

Lärmbelästigungen

Ich möchte darauf hinweisen, dass Geräte- und Maschinen (u.a. Rasenmäher) in Wohngebieten an Werktagen nur in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden dürfen. Die Nutzung von motorisierten Freischneidern, Grastrimmern, Laubbläsern und Laubsammlern ist von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr zulässig. Der Schutz der Nachtruhe ist von 22 Uhr bis 6 Uhr einzuhalten; dabei können bereits laute Gespräche zu einer Störung führen. Tongeräte dürfen den ganzen Tag nur in angemessener Lautstärke benutzt werden. Für Beschwerden bzw. Rückfragen steht Ihnen in der Verwaltung Frank Luttmann zur Verfügung.