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Beglaubigungen (von Schriftstücken und Zeugnissen)

Beglaubigungen von Schriftstücken und Zeugnissen

Gebühr

3,75 Euro in bar oder per Girokarte pro Beglaubigung

Voraussetzungen

Nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW darf eine amtliche Beglaubigung nur erfolgen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist. Sofern die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sind auch die Behörde und deren Anschrift anzugeben.

Hinweis:

Personenstandsurkunden (Geburts-, Heiratsurkunden und Abschrift aus dem Familienbuch), Grundbuchangelegenheiten und Testamentssachen (z.B. Erbschein) dürfen nicht beglaubigt werden. Hierfür wenden Sie sich an die zuständige Stelle.