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Gewerbean-, um- und -abmeldungen
Gewerbeanmeldung
Nach § 14 der Gewerbeordnung sind alle gewerblichen Tätigkeiten von einigen Ausnahmen abgesehen anzumelden. Die Anmeldung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
Was man über die Anmeldung eines Gewerbes wissen sollte
Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben, wie z. B. Handel mit Waren aller Art. Denn hieraus ist nicht ersichtlich, ob ein Groß- und /oder Einzelhandel gemeint ist. Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler, Güternah- u. Fernverkehr, Handwerk oder Gaststättengewerbe) betreiben wollen, werden aufgefordert, die Erlaubnis nachzuweisen.
Besondere Voraussetzungen
Voraussetzung für das Entstehen der Anzeigepflicht ist zunächst, dass es sich bei der Tätigkeit, die begonnen wird, um ein Gewerbe handelt. Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene/erlaubte) auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit.
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss diesen der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss diesen der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
§ 14 Gewerbeordnung
Gewerbeummeldung
Wenn Tätigkeiten, die bisher nicht angegeben wurden, neu hinzukommen, muss ein bereits angemeldetes Gewerbe umgemeldet werden. Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereiches der Behörde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei Gewerbetreibenden der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes anzuzeigen.
Notwendige Unterlagen
Bei Personengesellschaften oder juristischen Personen wird anhand der bereits bestehenden Aktenunterlagen (Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung) durch Vorlage des Personalausweises/Reisepasses die gesetzliche Befugnis überprüft. Hierbei hat jeder geschäftsführende Gesellschafter für sich eine eigene Anzeige zu erstatten.
Benötigte Unterlagen
Bei persönlichem Erscheinen:
- Personalausweis/Reisepass
§ 14 Gewerbeordnung
Gewerbeabmeldung
Sobald ein Gewerbebetrieb endgültig eingestellt wird, muß eine Gewerbeabmeldung erfolgen.
Wann muss ein Gewerbe abgemeldet werden?
- wenn der Inhaber wechselt, der Betrieb aber durch einen neuen Inhaber fortgeführt wird
- bei Verpachtung muss der als Inhaber ausscheidende Verpächter abmelden
- bei Verlegung des Betriebes in eine andere Stadt
Besonderheiten
Bei teilweiser Aufgabe des Betriebes muss eine Abmeldung nur erfolgen, wenn dabei gleichzeitig eine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle vollständig aufgegeben wird.
Die Abmeldung des Gewerbebetriebes kann in Ausnahmefällen von Amts wegen vorgenommen werden, wenn von der Aufgabe des Betriebes Kenntnis genommen wurde und eine Abmeldung durch den Inhaber nicht erfolgt ist.
Die Abmeldung des Gewerbebetriebes kann in Ausnahmefällen von Amts wegen vorgenommen werden, wenn von der Aufgabe des Betriebes Kenntnis genommen wurde und eine Abmeldung durch den Inhaber nicht erfolgt ist.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis
- Bei Personengesellschaften muss für jeden geschäftsführenden Gesellschafter eine Gewerbeabmeldung erfolgen
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
§ 14 Gewerbeordnung
Dokumente
Gewerbeanmeldung Vordruck GewA1-ab 01.11.2019 (PDF, 203 kB)
Gewerbeummeldung Vordruck GewA2-ab 01.11.2019 (PDF, 187 kB)
Gewerbeabmeldung Vordruck GewA3-ab 01.11.2019 (PDF, 184 kB)