Grundsteuer
1. Allgemeines
Die Grundsteuer als so genannte Objektsteuer ist von allen Eigentümern für jegliche Art von Grundbesitz zu entrichten. Dazu gehören Eigentumswohnungen genauso wie Industrieanlagen und unbebaute Grundstücke. Persönlicher Schuldner für die Grundsteuer ist grundsätzlich derjenige, dem das Objekt zu Beginn des Kalenderjahres gehört (01.01. Stichtagprinzip).
Die Grundsteuer unterteilt sich in Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und der Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien).
Das Finanzamt entscheidet über die Steuerpflicht. Dazu wird der sogenannte Einheitswert der Immobilie ermittelt und anschließend der Grundsteuermessbetrag festgesetzt. An diese Festsetzung ist die Verwaltung gebunden.
Die Verwaltung multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem per Satzung festgesetzten Grundsteuerhebesatz der Gemeinde.
Grundsteuermessbetrag x Grundsteuerhebesatz = Grundsteuer
2. Eigentumswechsel innerhalb des Jahres
Die Grundsteuer ist immer für das ganze Jahr von dem Eigentümer zu zahlen, dem das Objekt am 01.01. des Jahres gehört. Eine automatische Umschreibung erfolgt erst zum 01.01. des Folgejahres durch die steuerliche Zurechnung des Finanzamtes auf den neuen Eigentümer.
Diese erfolgt zum Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt.
Beispiel:
- Hausverkauf z.B. mit Kaufpreiszahlung am 31. Januar 2016
- Zurechnung des Finanzamtes auf den neuen Eigentümer ab 01.01.2017
- Verkäufer bleibt grundsteuerzahlungspflichtig für das gesamte Jahr 2016
Die üblicherweise privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, dass die öffentlichen Lasten und Abgaben mit dem Tag der Übergabe auf den Käufer übergehen sollen (z. B. im notariellen Kaufvertrag) haben auf die Grundsteuerpflicht gegenüber der Stadt Schieder-Schwalenberg keine Auswirkungen.
Der Verkäufer kann jedoch- auf Grund privatrechtlich im Kaufvertrag geregelter Vereinbarung – die Grundsteuer von dem neuen Eigentümer ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks zurückverlangen.
Eine Neuberechnung der Gebühren kann satzungsrechtlich zum 01. des Folgemonats der grundbuchlichen Umschreibung erfolgen. Nähere Erläuterungen finden Sie unter den einzelnen Gebührenarten.