Asylbewerber (Leistungsbezug)
Ausländer und Ausländerinnen, deren Aufenthalt im Bundesgebiet voraussichtlich nur vorübergehend ist, können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beanspruchen. Die Leistungen werden ihnen in Form von Geld- und/oder Sachleistungen gewährt. Zuständig für das AsylbLG sind die jeweils vom Land bestimmten Stellen. Während der Erstaufnahmezeit ist dies immer eine Landesbehörde, für die Anschlussunterbringung in der Regel ein kommunaler Träger (Stadt oder Kreis). Nicht unter das AsylbLGfallen EU-Ausländer, weil diese im Bundesgebiet in der Regel freizügigkeitsberechtigt sind.