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Grundsicherung / Sozialhilfe
Voraussetzungen
- Der Antragsteller ist hier mit Hauptwohnsitz gemeldet .
- Das vorhandene Einkommen /Vermögen ist geringer als der berechnete Grundsicherungsleistungsanspruch. Sozialhilfe ist ab Ersten des Monats an zu bewilligen, in dem der Antrag gestellt wird.
Sollte der Antragsteller Kriegsbeschädigtenrente, Hinterbliebenenrente oder Elternrente durch das Versorgungsamt nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen bzw. in einer Einrichtung leben, ist er an die Fürsorgestelle für Kriegsopfer zu verweisen.
Nachweispflicht
Der Antragsteller muss Unterlagen über sein Einkommen und Vermögen vorlegen. Der Bedarf der Grundsicherungsleistungen orientiert sich an dem Eckregelsatz der Sozialhilfe. Daneben können nur tatsächliche und angemessene Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Einkommen (Renten pp.) wird auf den Bedarf angerechnet.
Unterhaltsansprüche gegen Eltern/Kinder bleiben unberücksichtigt, wenn deren Einkünfte unter 100.000 €/p.a. liegen.
Unterhaltsansprüche gegen Eltern/Kinder bleiben unberücksichtigt, wenn deren Einkünfte unter 100.000 €/p.a. liegen.
Bewilligungsdauer
Eine Bewilligung wird grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten ausgesprochen (01.07. - 30.06 d. Folgejahres)