18. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schieder-Schwalenberg vom 22. Dezember 2022
Aufgrund des § 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff.) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 ff.) in den z.Zt. geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Schieder-Schwalenberg in seiner Sitzung am 15.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
I.
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Höhe und Bemessungsgrundlage der Gebühren für Systemabfallbehälter
(1) Für die Grundstücke, die mittels Systemabfallbehälter (60, 80, 120 und 240 Liter) entsorgt werden, ist eine jährliche Benutzungsgebühr zu zahlen, die sich wie folgt zusammensetzt:
1.1 Grundgebühr je Haushalt
bis zu 2 Personen in Höhe von |
67,80 € |
bei mehr als zwei Personen in Höhe von |
75,33 € |
1.2 Grundgebühr je Betrieb in Höhe von 75,33 €
2. Gefäßgebühr für jeden grauen Abfallbehälter bei 4-wöchentlicher Entleerung
a) mit 60 Liter Nutzinhalt |
40,41 € |
b) mit 80 Liter Nutzinhalt |
53,88 € |
c) mit 120 Liter Nutzinhalt |
80,82 € |
d) mit 240 Liter Nutzinhalt |
161,64 € |
3. Gefäßgebühr für jeden grünen Abfallbehälter bei 2-wöchentlicher Entleerung
a) mit 60 Liter Nutzinhalt |
40,41 € |
b) mit 80 Liter Nutzinhalt |
53,88 € |
c) mit 120 Liter Nutzinhalt |
80,82 € |
d) mit 240 Liter Nutzinhalt |
161,64 € |
4. Gefäßgebühr für jeden zusätzlichen grünen Abfallbehälter bei 2-wöchentlicher Entleerung in den Monaten April bis November (Saison-Biotonne)
a) mit 80 Liter Nutzinhalt |
35,92 € |
b) mit 120 Liter Nutzinhalt |
53,88 € |
c) mit 240 Liter Nutzinhalt |
107,76 € |
(2) Für den Austausch eines Systemabfallbehälters, der auf Antrag des Gebührenpflichtigen erfolgt, wird eine Tauschgebühr in Höhe von 11,00 € erhoben.
(3) Als Haushalt im Sinne von Abs. 1 Nr. 1.1 gelten die in einer Wohnung lebenden und zusammen wirtschaftenden Personen und Familienmitglieder. Im Zweifelsfall ist das Bestehen einer gemeinsamen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft durch den Gebührenpflichtigen nachzuweisen. Für die Feststellung der in einem Haushalt lebenden Personenzahl ist die Zahl der dort mit Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldeten Personen ausschlaggebend.
(4) Als Betrieb im Sinne von Abs. 1 Nr. 1.2 gelten insbesondere
- Gewerbe- und Industriebetriebe
- Öffentliche und private Einrichtungen (Krankenhäuser, Altenheime, Schulen, Kindergärten)
- Verwaltungen, Sparkassen und Banken, Versicherungen
- Hotels und Pensionen, Restaurants, Gaststätten, Cafes, Imbissstuben
- Einzelhandelsgeschäfte, Bäckereien, Metzgereien, Friseurgeschäfte u.ä.
- Handwerksbetriebe
- Berufe mit Geschäfts- und Praxisräumen
- sonstige, nicht ausschließlich zu Wohnzwecken dienende Grundstücke.
II.
§ 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebühren für Müllgroßbehälter und Abfallsäcke
(1) Für Grundstücke, die mittels Müllgroßbehälter (1.100 Liter) entsorgt werden, ist eine Benutzungsgebühr in Höhe von 75,34 € je Entleerung zu zahlen.
Werden die Müllgroßbehälter vom beauftragten Abfuhrunternehmer gestellt und unterhalten, so erhöhen sich die jährlichen Gebühren für jeden Müllgroßbehälter um 91,92 €.
(2) Die Gebühren für einen Abfallsack mit 70 Liter Nutzinhalt betragen pro Stück 3,50 €.
III.
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 18. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schieder-Schwalenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Schieder-Schwalenberg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Schieder-Schwalenberg, 22. Dezember 2022
Jörg Bierwirth
- Bürgermeister -