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24.03.2023

Bekanntmachung

Zweite Änderungssatzung vom 14.03.2023 zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schieder-Schwalenberg vom 29. September 2016

Der Rat der Stadt Schieder-Schwalenberg hat aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), des § 52 Absatz 2, 3, 4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063) in seiner Sitzung am 14.03.2023 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schieder-Schwalenberg vom 29. September 2016 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 8. Oktober 2019 wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3.

c) Absatz 5 wird Absatz 4.

d) Absatz 6 wird Absatz 5.

e) Absatz 7 wird Absatz 6.

2. Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schieder-Schwalenberg vom 29. September 2016 wird wie folgt geändert:

Nummer 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Die vorstehende zweite Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schieder-Schwalenberg tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Schieder-Schwalenberg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Schieder-Schwalenberg, den 15.03.2023

Jörg Bierwirth
Bürgermeister