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Sammlungswesen
In Nordrhein-Westfalen gibt es seit dem 25.11.1997 kein Spezialgesetz mehr, welches die Rechtmäßigkeit von Sammlungsaktivitäten regelt. Da jedoch die Durchführung einer Sammlung einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen kann, ist in Nordrhein-Westfalen deren Rechtmäßigkeit anhand von § 14 Ordnungsbehördengesetz NRW zu beurteilen. Hierfür sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.